AAbschreiben |
Täuschungsversuch |
Arbeitsgemeinschaften der SV |
Die SV kann Arbeitsgemeinschaften zu fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Fragen bilden, sodass Ihr den Kreis der Aktiven etwas erweitern könnt und nicht nur im eigenen Saft "brutzeln" müsst. Diese AG haben selbstverständlich das Recht auf freie Meinungsäußerung. [2.2.1 und 3.4.3 SV-Erlass] |
Attest |
Wenn die Schule Zweifel hat, dass Ihr aus gesundheitlichen Gründen fehlt, kann sie ein Attest verlangen. Das wird insbesondere gerne getan an den Tagen vor und nach Ferien. Ein Attest ist in der Regel auch nötig, wenn Ihr länger als eine Woche vom Sportunterricht befreit werden wollt (es sei denn, der Grund ist offensichtlich). [§43 Abs.2 SchulG] |
Aufsichtsbeschwerde |
Wenn Ihr Euch beschweren wollt, ist Euer/Eure AnsprechpartnerIn zunächst immer die Schulleitung. Wenn diese untätig bleibt, können Eltern oder volljährige SchülerInnen verlangen, dass eine Aufsichtsbeschwerde an die Schulaufsichtsbehörde weiter geleitet wird. |
B |
Befreiung vom Unterricht |
Für SV-Veranstaltungen, egal welcher Art, müssen SchülerInnen vom Unterricht befreit werden. Wird allerdings eine Arbeit geschrieben, ist dies fragwürdig. Veranstaltet die SV selber etwas, braucht Ihr keine Entschuldigung. [§43 Abs.3 und §74 Abs.5 SchulG , RdErl. d. MSW v. 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr.1)] |
BeratungslehrerInnen |
BeratungslehrerInnen gibt es leider nicht überall. Sie sollen Euch über Eure Schullaufbahn beraten können, sowie bei Lernschwierigkeiten beraten und Hilfe vermitteln. |
Berufsberatung |
Schule und Arbeitsamt sollen bei der Berufsberatung zusammenarbeiten. Die Schule stellt für die Beratungsveranstaltungen des Arbeitsamtes in der Schule Unterrichtszeit zur Verfügung. Auf Beurlaubung für Einzelberatung beim Arbeitsamt oder Vorstellungsgespräche habt Ihr zwar keinen Anspruch, die meisten Schulen werden sich aber wohl nicht quer stellen. |
Beschwerde |
Willst Du Dich über jemanden beschweren, solltest Du erst persönlich mit ihm/ihr reden. Nützt das nichts, kannst Du mit Deinem Problem zu einer/m LehrerIn Deines Vertrauens oder auch zur Schulleitung gehen. Wenn das ohne Erfolg bleibt, ist die letzte Instanz meist die Bezirksregierung ( Aufsichtsbeschwerde). Natürlich kannst Du Dich auch über andere Dinge als Personen beschweren, teilweise sogar Widerspruch einlegen. |
Bestrafung |
Ein schwieriges Thema, wenn es sich nicht um die im Schulgesetz festgelegten Ordnungsmaßnahmen handelt. So sind "Strafarbeiten" zwar verboten, "erzieherische Einwirkungen" aber sind ebenso erlaubt, wie gesonderte Hausaufgaben zur "individuellen Förderung" oder zum Ausgleich von Lerndefiziten. Eine Ordnungsmaßnahme darf erst verhängt werden, wenn die erzieherischen Einwirkungen nicht ausreichen. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören u.a. das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, ein Gruppengespräch mit Eltern und SchülerIn, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen... Natürlich sind alle Maßnahmen entsprechend zu begründen und die Abgrenzung manchmal sehr interpretationsabhängig. Fest steht jedoch, dass alle Maßnahmen angemessen und zumutbar sein müssen, Kollektivstrafen sind verboten. [§53 SchulG] |
Beurlaubung |
Beurlaubungen können aus wichtigem Grund nach Antrag ausgesprochen werden. Entscheidend ist dabei die besondere Bedeutung für den/die SchülerIn, z.B.:
[§43 Abs.3 SchulG, RdErl. d. MSW v. 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr.1)] |
BezirksschülerInnenvertretung (BSV ) |
Eine BSV ist der Zusammenschluss der SVen in einem Bezirk, der in der Regel den kreisfreien Städten bzw. den Kreisen entspricht. Als BSV könnt Ihr z.B. überschulische Aktionen planen und bezirksspezifische Belange behandeln. Auch schul- und sonstige politische Fragensollten in den Bezirken diskutiert werden. Die BSVen entsenden Delegierte zu den Landesdelegiertenkonferenzen (LDK), die die Arbeit der LSV festlegen und den Landesvorstand, LandesverbindungslehrerInnen und Bundesdelegierte wählen. |
Blauer Brief |
Die so genannten Blauen Briefe werden in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin verschickt und sollen vor einer gefährdeten versetzung warnen. Einen Blauen Brief gibt es, wenn einE SchülerIn in zwei Fächern schlechter als "ausreichend" ist (also auch schon bei einer 4-). Sollte nicht angemahnt werden, zählt das erste nicht angemahnte "mangelhaft" nicht für die Versetzung mit, wenn noch welche dazu kommen, zählen diese allerdings voll. |
Bundesschülerkonferenz (BSK) |
Die Bundesschülerkonferenz ist ein Zusammenschluss einiger LSVen auf Bundesebene. Die LSV NRW ist nach verschiedenen Beschlüssen der LDK nicht Mitglied der BSK. Siehe auch Bundesschülerkonferenz beantragt Fördermittel |
D |
Demonstrationen |
Die Schulverwaltungen gehen meist davon aus, dass die Teilnahme an Demonstrationen während der Schulzeit eine Verletzung der Schulpflicht darstellt. Verfassungsrechtler sind da zum Teil ganz anderer Meinung, Gerichtsurteile, die das wirklich klären könnten, gibt jedoch bisher nicht. Ihr könnt auf jeden Fall immer versuchen, Euch für "politische Veranstaltungen" beurlauben zu lassen (Beurlaubung). |
Deutschlandlied |
Das Deutschlandlied soll Unterrichtsgegenstand sein, dabei sollen seine Entstehungsbedingungen und sein Missbrauch aufgezeigt werden. Wenn gesungen oder auswendig gelernt wird darf nur die dritte Strophe verlangt werden! [RdErl. d. KM v. 02.01.1979 (BASS 15-02 Nr.9.6)] |
Drittelparität |
Die paritätische (= gleichmäßige) Sitzverteilung in der Schulkonferenz: je ein Drittel SchülerInnen, LehrerInnen und Eltern. Sie wurde 2006 von der CDU-Regierung abgeschafft und 2011 von der SPD wieder eingeführt. [§66 Abs.2 SchulG] |
E |
Einsicht in Gesetze |
Die Schulleitung ist verpflichtet, Euch Einsicht in alle relevanten Gesetze zu gewähren. Ihr könnt also jederzeit ins Sekretariat gehen und darum bitten, Euch die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. [Nr.3.4.6 SV-Erlass] |
F |
Fachkonferenzen |
Eine Fachkonferenz bespricht Themen, die nur ein bestimmtes Fach betreffen. Dort sind alle LehrerInnen anwesend, die das Fach unterrichten, außerdem je zwei SchülerInnen und Eltern. Stimmberechtigt sind allerdings nur die LehrerInnen. [§70 SchulG] |
Finanzen |
SVen können zum Einen durch freiwillige Spenden (in der Regel von SchülerInnen oder Eltern), aber auch vom Schulträger (meistens ist das die Stadt) Geld bekommen. Spenden, die dem Zewck der Schule zuwiderlaufen (z.B. kommerzielle Werbung oder Spenden bestimmter Firmen) müssen abgelehnt werden; darüber entscheidet im Zweifel die Schulleitung. Wichtig ist, dass ihr auf der SchülerInnenratssitzung jemanden wählt, der/die sich gewissenhaft um die Finanzen kümmert. Die VerbindungslehrerInnen unterstützen Euch dabei sicher gerne. [Nr.8 SV-Erlass |
H |
Hausaufgaben |
Die Schulkonferenz kann schulinterne Regelungen zu Umfang und Verteilung von Hausaufgaben beschließen. [RdErl d. MSW v. 05.05.2015 (BASS12-63 Nr.3) , § 65 Abs. 2 Pkt. 11 SchulG] |
I |
Information über den Leistungsstand |
SchülerInnen sind jederzeit über ihre mündlichen Leistungen und ihren derzeitigen Leistungsstand zu informieren, wenn sie dies wünschen. Das beinhaltet auch die Erläuterung der einzelnen Beurteilungen. Das heißt jedoch nicht, dass eine exakte Note gesagt werden muss, „zwischen 3 und 4“ ist ausreichend. [§ 44 Abs. 2 SchulG] |
K |
Klassenarbeiten |
Klassenarbeiten müssen angekündigt und über das Schuljahr verteilt werden. Es darf nicht mehr als eine Arbeit pro Tag und nur in absoluten Ausnahmesituationen mehr als zwei Arbeiten pro Woche geschrieben werden. Die Korrektur sollte in max. drei Wochen erfolgen. Erst nach der Rückgabe darf eine neue Klassenarbeit im selben Fach geschrieben werden. [§ 48 SchulG, § 6 APO-S I] |
Klausuren in der Oberstufe |
Die/der LehrerIn muss Euch zu Beginn eines Kurses, also jeweils in der ersten Unterrichtsstunde des Schulhalbjahres „über die Zahl und Art der geforderten Klausuren“ informieren. Klausuren sind anzukündigen; in der Regel darf nur eine Klausur am Tag und maximal drei Klausuren pro Woche geschrieben werden. Vor der Rückgabe der Klausur darf keine weitere im selben Fach geschrieben werden. Habt Ihr eine Klausur, bspw. auf Grund von Krankheit verpasst, muss euch die Gelegenheit gegeben werden diese nachzuholen. [§ 48 SchulG, §§ 13&14 APO-GOSt] |
Kopfnoten |
Kopfnoten waren umgangssprachlich die Bewertungen für das Arbeits- und Sozialverhalten. Sie wurden im Schuljahr 2007/2008 eingeführt, sind seit dem Schuljahr 2010/2011 abgeschafft; u.a. die LSV hatt die Abschaffung massiv gefordert. Auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz können einzelne Schulen jedoch weiterhin das Arbeits- und Sozialverhalten in Textform nach einheitlichen Maßstäben bewerten. |
L |
LandesschülerInnenvertretung |
Die LandesschülerInnenvertretung NRW ist der Zusammenschluss der BezirksschülerInnenvertretungen in NRW. Sie koordiniert die Aktivitäten der BSVen, berät diese und vertritt die SchülerInnen gegenüber den Landesbehörden und der Öffentlichkeit. Sie trägt zur politischen Bildung bei und liefert ein Angebot an Broschüren und Seminaren. Organe der LSV sind a) die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und b) der Landesvorstand. Die LDK wählt und kontrolliert den Landesvorstand und bestimmt die inhaltliche Arbeit der LSV. Die LSV unterhält eine Geschäftsstelle in Düsseldorf, an die ihr Euch bei Problemen wenden könnt. |
M |
Mandat, politisches |
Laut SV-Erlass haben Sven kein allgemeinpolitisches Mandat, das heißt, sie dürfen sich nur zu schulpolitischen Fragen äußern. Inwieweit die Einhaltung des Mandats kontrolliert wird, hängt von der jeweiligen Schulleitung ab. Im Zweifelsfall liegt es an Euch, argumentieren zu können, wieso ein Thema einen Bezug zu Euch in Eurer Rolle als SchülerInnen hat. [Nr. 1.7 SV-Erlass] |
Meinungsäußerungen |
JedeR SchülerIn hat das Recht, ihre/seine Meinung frei zu äußern. Meinungsäußerungen von Lehrkräften müssen als solche gekennzeichnet sein und dürfen nicht Bewertungsgrundlage z.B. einer Klausur sein. KeinE SchülerIn darf wegen einer Meinunsgäußerung von LehrerInnen benachteiligt werden. Persönlichkeitsrechte anderer Personen dürfen nicht verletzt werden. [§45 SchulG] |
Mitarbeit, sonstige |
Die sonstige Mitarbeit setzt sich in der Oberstufe aus allen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren zusammen, also neben der mündlichen Beteiligung (quantitaiv und qualitativ) z.B. Hausaufgaben oder Referate. Die "SoMi"-Note wird einmal pro Quartal erteilt und fleißt zu 50 Prozent in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100 Prozent. [§§13 und 14 APO-GOSt] |
O |
Ordnungsamt |
Wenn Eure SV-Veranstaltungen laut werden (z.B. Konzerte) oder länger als bis 22 Uhr dauern sollen, gilt folgendes: AnwohnerInnen, die sich gestört fühlen könnten informieren und Genehmigung vom Ordnungsamt einholen. Bedenkt dabei: Eine solche Genehmigung kann bis zu 14 Tagen auf sich warten lassen! Eine Genehmigung vom Ordnungsamt benötigt Ihr offiziell auch, wenn Ihr Speisen oder Getränke verkaufen wollt. |
P |
Pressemitteilungen |
Pressemitteilungen Eurer SV sind bei ungewöhnlichen Aktionen immer sehr wirkungsvoll. Um eine Pressemitteilung herauszugeben, muss der SchülerInnenrat dies beschlossen haben. Ihr dürft Euch ausschließlich zu schulpolitischen Themen und nicht zu innerschulischen Konflikten äußern und müsst kenntlich machen, dass die Pressemitteilung von der SV und nicht im Namen der Schule ist. [Nr. 2.2.4 SV-Erlass] |
S |
SchülerInnenrat |
Der SchülerInnenrat setzt sich aus den Klassen- und StufensprecherInnen sowie aus den übrigen gewählten VertreterInnen der Jahrgangstufen zusammen. Er wählt die/den SchülersprecherIn und ihre/seine VertreterInnen. Es werden auch Delegierte für die Bezirks-SV (BSV) gewählt. Der SchülerInnenrat muss von der Schulleitung über alle für SchülerInnen wichtigen Gesetze informiert werden. Zeit und Ort der SchülerInnenratssitzung müssen der Schulleitung eben so mitgeteilt werden, wie das Protokoll der Sitzung. [§74 Abs. 3 SchulG] |
SchülerInnensprecherIn |
Die/der SchülerInnensprecherIn wird vom SchülerInnenrat oder der SchülerInnenversammlung gewählt. [§74 Abs. 3 SchulG] |
SchülerInnenversammlung |
Die SchülerInnenversammlung besteht aus allen SchülerInnen einer Schule und kann von der SV zweimal pro Jahr während der Unterrichtszeit einberufen werden. LehrerInnen und die Schulleitung haben Teilnahme- und Rederecht. Neben einer Vollversammlung sind auch Teilversammlungen möglich, wenn nur einzelne Stufen oder Klassen von einem Problem betroffen sind oder die Räumlichkeiten der Schule eine Vollversammlung unmöglich machen. [§74 Abs. 4 SchulG] |
SchülerInnenvertretung |
Grundsätzlich gehören erst einmal alle SchülerInnen (einer Schule) zur SV. Innerhalb der SV gibt es unterschiedliche Gremien und Funktionen, z.B. die Klassen- oder JahrgangsstufensprecherInnen, den SchülerInnenrat... |
SchülerInnenzeitung |
Alles, was mit SchülerInnenzeitungen zusammenhängt, ist im Schülerzeitungserlass genauestens festgelegt. Das wichtigste: Alle SchülerInnen haben das Recht, eine SchülerInnenzeitung herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu vertreiben. Für alle Veröffentlichungen tragen die RedakteurInnen der Zeitung selbst die Verantwortung. SchülerInnenzeitungen dürfen nicht zensiert werden. Für alle Fragen rund um SchülerInnenzeitungen, für Informaterial, Seminare und wie Ihr an einen Presseausweis kommt, lohnt ein Besuch bei der Junge Presse NRW e.V. [§45 Abs. 3 SchulG, RdErl. d. Kultusm. v. 20.08.1981 (BASS 17–52 Nr. 1)] |
Schulkonferenz |
Die Schulkonferenz ist so ziemlich das wichtigste Entscheidungsgremium einer Schule. Dort geht es um die Bildungs- und Erziehungsarbeit einer Schule. Meist wird über Klassenfahrten, neue Bücher, Schulveranstaltungen, die Schulordnung und die Organisation der Kurse beraten. Die Schulleitung leitet die Sitzung, hat aber kein Stimmrecht; bei Stimmgleichheit entscheidet sie/er jedoch alleine. Für dringende Entscheidungen wird ein Eilausschuss gebildet, der wie die Schulkonferenz selbst drittelparitätisch besetzt ist. Entschiedungen des Eilausschusses können von der Schulkonferenz auch wieder rückgängig gemacht werden. [§§ 65, 66, 67 SchulG] |
Schulleitung, Kontakt zur |
Die Direktorin / der Direktor ist verpflichtet, mit Euch mindestens einmal im Monat ein Gespräch zu führen. Am besten vereinbart Ihr einen festen Termin, damit das auch klappt. |
Schulpflegschaft |
Die Schulpflegschaft ist quasi die SV für Eltern. Mitglieder sind die gewählten Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. In der Schulpflegschaft besprechen die Eltern Probleme in den einzelnen Klassen und bereiten die Schulkoferenz vor. Die Schulleitung ist bei den Schulpflegschaftssitzungen anwesend. Auch der SchülerInnenrat wählt zwei VertreterInnen, die zum Informationszweck an den Schulpflegschaftssitzungen teilnehmen können. [§72 SchulG] |
Schulversäumnis |
Im Krankheitsfall ist die Schule spätestens am zweiten Tag zu informieren, ist absehbar, dass die Krankheit länger dauern wird, muss nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung an die Schule gegeben werden. Wichtig zu wissen, ist, dass die Krankheit selbst Eure LehrerInnen nichts angeht, die Tatsach, dass Ihr krank seid, reicht aus. Im Zweifelsfall kann die Schule ein ärztliches oder sogar amtsärztliches Attest verlangen. [§43 Abs. 2 SchulG, RdErl. d. MSW v. 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr.1)] |
Sexuelle Gewalt |
Es gibt für SchülerInnen kaum rechtliche Handhabe, sich gegen belästigende LehrerInnen und MitschülerInnen zur Wehr zu setzen. Um auf dem rechtlichen Weg etwas zu erreichen, müssen schwerwiegende Beschuldigungen vorliegen und meistens müssen sich Eltern, Schulleitung etc. einschalten. Die meisten schreckt dies so zurück, dass sie es sein lassen und lieber die Klappe halten. Bei schwierigen Situationen solltet Ihr Euch an eine Frauenberatungsstelle wie ProFamilia oder Wildwasser e.V. wenden. Solche Beratungsstellen findet Ihr in jeder größeren Stadt. |
SV-Brett |
Jede Schulleitung ist verpflichtet, der SV die Möglichkeit zu geben, den SchülerInnen etwas mnitzuteilen. Dazu gehört unter anderem ein SV-Brett (schwarzes Brett). An diese für alle sichtbar hängende Tafel könnt Ihr Bekanntmachungen und Notizen aller Art aufhängen. [Nr. 1.9 SV-Erlass] |
SV-Post |
Ist die Post ausdrücklich an die SV adressiert, darf auch niemand sonst sie öffnen. Sie muss Euch unverzüglich und ungeöffnet weitergeleitet werden. [§10 GG] |
SV-Raum |
Den SVen soll ein eigener Raum zur Verfügung gestellt werden. Solltet Ihr den nicht haben, könnt Ihr der Schulkonferenz einen Antrag stellen. Habt Ihr einen, raten wir Euch, dort regelmäßig Sprechstunden für SchülerInnen abzuhalten. [Nr. 6.6 SV-Erlass] |
SV-Stunde |
Jeder Klasse oder Jahrgangsstufe steht im Monat eine SV-Stunde während der normalen Unterrichtszeit zu. Dabei ist ab Klasse 7 die Anwesenheit der Klassenlehrerin / des Klassenlehrers nicht notwendig. In Teilzeit-Berufsschulen ist diese Zeit auf eine Stunde pro Quartal beschränkt. [§74 Abs. 2 SchulG, Nr. 5 SV-Erlass] |
SV-Veranstaltungen |
Als SV-Veranstaltungen gelten sowohl SchülerInnenratssitzungen, SV-Vorstandssitzungen und Veranstaltungen der SV während der Schulzeit, die von der Schulleitung genehmigt werden müssen, als auch auch Bezirks- und Landesdelegiertekonferenzen sowie andere Veranstaltungen der BSVen und der LSV, die vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf als förderungswürdig anerkannt worden sind. Hierunter fallen unter anderem Seminare der LSV bzw. BSVen. Für die Beaufsichtigung dieser Veranstaltung sollen Euch auf Wunsch Lehrkräfte zur Verfügung gestellt werden, insofern Ihr die Aufsicht nicht selbst übernehmen könnt. In allen Fällen handelt es sich um Schulveranstaltungen, für die Ihr beurlaubt werden müsst. [§ 74 Abs. 5 SchulG, Nr. 6 SV-Erlass, Nr. 3.9 BASS 12-52 Nr.1] |
SV-Wahlen |
Es gibt zwei Arten von Wahlen:
[§ 74 Abs. 3 SchulG, Nr. 3 SV-Erlass] |
Streik |
Nach einem Runderlass gilt das verfassungsmäßige Recht auf Streik nur für "Arbeitskämpfe tarifvertragsfähiger Parteien", ein SchülerInnenstreik sei daher unzulässig. Allerdings ist ein SchülerInnenstreik rechtlich nichts anderes als eine Demonstration für die als politische Veranstaltung eine Beurlaubung beantragt werden kann (siehe Beurlaubung). |
T |
Täuschungsversuch |
Bei einem Täuschungsversuch
[§ 6 Abs. 7 APO-S I, § 13 Abs. 6 APO-GOSt] |
Teilnahme am Unterricht |
SchülerInnen sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien mitzubringen. Neben dem Recht auf Unterricht (§ 1 SchulG) haben die SchülerInnen das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden (§ 42 Abs. 2 SchulG), also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird. Die Intensität bemisst sich am Alter der SchülerInnen. [§ 43 Abs. 1 SchulG] |
U |
Überörtliche SV-Arbeit |
Damit ist im Amtsdeutsch jede Arbeit in der Bezirks-SV, auf der Regionalebene und in der Landes-SV gemeint. Auch für Veranstaltungen dieser Gremien müssen SVlerInnen beurlaubt werden. [§ 74 Abs. 8 SchulG, Nr. 9 SV-Erlass] |
Unparteilichkeit |
Die Schule ist laut § 2 Abs. 7 SchulG zur Neutralität verpflichtet. LehrerInnen und SchulleiterInnen müssen ihre Arbeit unparteilich, d.h. politisch neutral ausüben. Das gleiche gilt für Schulveranstaltungen. Der Besuch der Bundeswehr in der Schule ist unserer Auffassung nach als Verletzung dieser Unparteilichkeit anzusehen, wenn nicht gleichzeitig auch friedenspolitische Gruppen eingeladen werden. Für SVen trifft das in so weit zu, als sie im Rahmen ihres schulpolitisches Mandates für alle SchülerInnen sprechen sollen. Unparteilichkeit schließt aber nicht die Mitgliedschaft in einer Partei oder Jugendorganisation aus, sie schließt wohl aber die Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund einer solchen Mitgliedschaft aus bzw. verbietet eine solche Benachteiligung. [§ 2 Abs. 7, § 57 Abs. 4 SchulG] |
V |
VerbindungslehrerInnen |
An Schulen mit bis zu 500 SchülerInnen wählt der SchülerInnenrat eine Person, bis 1.000 SchülerInnen zwei, an Schulen mit mehr 1.000 SchülerInnen drei Personen als VerbindungslehrerInnen. Die VerbindungslehrerInnen haben die Aufgabe, die SV bei ihrer Arbeit zu unterstützen und diese zu beraten. Das heißt aber nicht, dass die SV sich von den VerbindungslehrerInnen in ihre Arbeit hineinreden lassen muss. Während des Schuljahres kann der SchülerInnenrat mit 2/3 Mehrheit die Abwahl von VerbindungslehrerInnen beschließen. VerbindungslehrerInnen müssen hauptberuflich LehrerInnen sein (ReferendarInnen können nicht VerbindungslehrerInnen werden). JedeR VerbindungslehrerIn bekommt für ihre/seine Tätigkeit eine Entlastungsstunde pro Woche. [§ 74 Abs. 7 SchulG , Nr. 4 SV-Erlass] |
VertrauenslehrerInnen |
Der Begriff "VertrauenslehrerIn" geistert zwar noch herum, ist jedoch schon seit 1977 keine offizielle Begrifflichkeit mehr. Für die Zusammenarbeit der SV mit anderen (schulischen) Instanzen ist der/die VerbindungslehrerIn zuständig. Wenn Ihr Probleme habt, ist es aber Dienstaufgabe jeder/s LehrerIn zu vermitteln! LehrerIn Eures Vertrauens kann ja nie irgendeine dazu gewählte Person sein, sondern nur die, der Ihr wirklich selber vertraut. Leider wissen das auch die meisten Schulleitungen nicht… |
W |
Widerspruch |
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können sowohl Eltern als auch volljährige SchülerInnen Widerspruch einlegen. Als Verwaltungsakte werden im JuristInnendeutsch Entscheidungen bezeichnet, die die Regelung eines Einzelfalles betreffen und deren Auswirkungen unmittelbare Konsequenzen für die Betroffen haben. So ist zum Beispiel die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ein Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt, auch bei Widerspruch gegen ein bestimmte Note, einen Monat, wenn eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, muss er an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet werden, die erneut darüber entscheidet. Sollte diese den Widerspruch ebenfalls ablehnen ist es sogar möglich vor Gericht zu klagen. Die Schule darf einen Widerspruch also nicht ohne weiteres von sich aus zurückweisen. Außerdem gibt es ein spezielles Gesetz zum Thema ”Widerspruch”, welches sich ganz genau dem rechtlichen Verfahren widmet. |